Inhaltsübersicht:
§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebührenmaßstab
§ 3 Gebührensatz
§ 4 Gebührenpflichtige
§ 5 Entstehung, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
§ 6 Einschränkung oder Einstellung der Abfuhr
§ 7 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren und Entstehen der Gebührenschuld
§ 8 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
Für die Inanspruchnahme der einheitlichen öffentlichen Einrichtung Abfallbewirtschaftung nach § 1 Abs. 3 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Rotenburg (Wümme) (Abfallbewirtschaftungssatzung) erhebt der Landkreis Rotenburg (Wümme) zur Deckung seiner Aufwendungen Benutzungsgebühren.
(1) Die Gebühr wird nach dem Volumen der zugelassenen Restabfallbehälter und der Zahl der Abfuhren bemessen.
(2) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen des Landkreises werden die Gebühren nach Art und Menge der Abfälle und deren Herkunft bemessen. Bei Ausfall der Wiegevorrichtungen kann die Ermittlung der Gebühren durch Schätzung vorgenommen werden. Maßgebend sind die Schätzungen des Betriebspersonals.
(1) Die Gebühr für die Abfallbewirtschaftung beträgt:
Abfallbehälter bis 4.500 l Füllraum
1. bei 4-wöchentlicher Abfuhr
1.1 für einen 40 l-Abfallbehälter » 3,40 € monatlich » 40,80 € jährlich
2. bei 14 täglicher Abfuhr
2.1 für einen 40 l-Abfallbehälter » 6,80 € monatlich » 81,60 € jährlich
2.2 für einen 50 l-Abfallbehälter » 8,50 € monatlich » 102,00 € jährlich
2.3 für einen 60 l-Abfallbehälter » 10,20 € monatlich » 122,40 € jährlich
2.4 für einen 80 l-Abfallbehälter » 13,60 € monatlich » 163,20 € jährlich
2.5 für einen 120 l-Abfallbehälter » 20,40 € monatlich » 244,80 € jährlich
2.6 für einen 240 l-Abfallbehälter » 40,80 € monatlich » 489,60 € jährlich
2.7 für einen 770 l-Abfallbehälter » 131,00 € monatlich » 1.572,00 € jährlich
2.8 für einen 1.100 l-Abfallbehälter » 187,00 € monatlich » 2.244,00 € jährlich
2.9 für einen 2.500 l-Abfallbehälter » 425,00 € monatlich » 5.100,00 € jährlich
2.10 für einen 4.500 l-Abfallbehälter » 765,00 € monatlich » 9.180,00 € jährlich
2.11 für die Teilnahme an der Abfallentsorgung in Wochenendhausgebieten
mit 26 Abfallsäcken à 20 l /Jahr » 3,40 € monatlich » 40,80 € jährlich
3. bei wöchentlicher Abfuhr
3.1 für einen 770 l-Abfallbehälter » 262,00 € monatlich » 3.144,00 € jährlich
3.2 für einen 1.100 l-Abfallbehälter » 374,00 € monatlich » 4.488,00 € jährlich
3.3 für einen 2.500 l-Abfallbehälter » 850,00 € monatlich » 10.200,00 € jährlich
3.4 für einen 4.500 l-Abfallbehälter » 1.530,00 € monatlich » 18.360,00 € jährlich
Für Einzelleerungen gem. § 15 Abs. 3 Satz 4 der Abfallbewirtschaftungssatzung wird eine Gebühr von 12/26 der monatlichen Gebühr erhoben.
Für die Annahme von Abfällen auf den Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen des Landkreises werden folgende Gebühren festgesetzt:
Für Mengen unter 100 kg wird eine Kleinmengengebühr oder eine Mindestgebühr gemäß "C) Sonstige Gebühren Punkt e)" erhoben.
Für die Anlieferung von Sperrabfall bis zu 4 m³ beträgt die Mindestgebühr je Anlieferer und Öffnungstag 10,00 €. Bei Überschreitung dieser Menge wird für die darüberhinausgehende Menge eine Gebühr nach Nr. 5. festgesetzt.
Die Annahmegebühren für gewerbliche Abfälle und nichtandienungspflichtige Abfälle aus privaten Haushalten unterliegen der Umsatzsteuer und werden mit den oben angegebenen Annahmegebühren (Nettobetrag gemäß Umsatzsteuergesetz) zuzüglich des aktuell geltenden Umsatzsteuersatzes in Rechnung gestellt.
Grünabfälle im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallbewirtschaftungssatzung werden kostenlos angenommen, soweit es sich um Mengen bis zu 4 m³ je Anlieferung aus privaten Haushaltungen und Öffnungstag handelt.
Bei Anlieferung von Abfällen, die nachweislich als Abdeckmaterial oder für die Herstellung von Deponieanlagen geeignet sind (beispielsweise: Boden), kann die Gebühr ermäßigt bzw. erlassen werden.
a) Die Abgabe von Problemabfällen aus Haushaltungen ist gebührenfrei.
b) Für die Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen aus Gewerbebetrieben gem. § 14 der Abfallbewirtschaftungssatzung wird die Gebühr nach den tatsächlich entstehenden Kosten festgesetzt. Die Gebühr setzt sich zusammen aus den Behandlungs-, Transport- und Entsorgungskosten sowie den Kosten für CO2-Zertifikate des beauftragten Dritten. Hinzu kommen kommen Verwaltungs- und gegebenenfalls Untersuchungskosten zuzüglich des aktuell geltenden Umsatzsteuersatzes.
c) Für Abfallsäcke (Beistellsäcke) gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der Abfallbewirtschaftungssatzung ist ein Entgelt von 5,10 € zu entrichten.
d) Für Sperrabfallabfuhren gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Abfallbewirtschaftungssatzung wird eine Gebühr von 17,50 € je m³ festgesetzt, wobei bei Gewerbebetrieben diese Gebühr zuzüglich des aktuell geltenden Umsatzsteuersatzes in Rechnung gestellt wird.
e) Soweit aus technischen oder rechtlichen Gründen keine Verwiegung der Abfälle möglich oder zulässig ist, wird die
01. Siedlungsabfall (Anzahl, je 25 l) 2,50 € 11. Dachpappe (Bitumen; Anzahl je 25 l) 10,00 € 12. Gipskarton (Anzahl, je 25 l) 5,00 € 13. Porenbeton (Anzahl, je 25 l) 5,00 € oder Mindestgebühr bei den Abfallarten 14. Bauschutt, Erdaushub, sonstige Böden (schwach belastet) 5,00 € 15. Bauschutt (unbelastet) 5,00 € 16. Erdaushub, sonstige Böden (unbelastet) 5,00 € 17. Grünabfälle, Stubben 5,60 €
erhoben.
(2) Die Gebühren schließen die regelmäßige Entsorgung der getrennt erfassten Abfälle nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5, 7, 8 und 9 der Abfallbewirtschaftungssatzung durch den Landkreis ein, soweit nicht gesonderte Gebühren erhoben werden.
(1) Gebührenpflichtig ist der nach § 3 Abs. 1 der Abfallbewirtschaftungssatzung genannte Anschlusspflichtige. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über.
(3) Gebührenpflichtig bei der Inanspruchnahme von Sonderleistungen nach § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie nach § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 4 der Abfallbewirtschaftungssatzung sind der Auftraggeber und der Abfallerzeuger, bei Anlieferung auf den Entsorgungsanlagen und -einrichtungen der Anlieferer und der Abfallerzeuger. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung und der Anmeldung eines Abfallbehältnisses gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Abfallbewirtschaftungssatzung. Die Gebührenpflicht erlischt, sobald die Anschlussplficht entfällt und die Änderung dem Landkreis bekannt gegeben worden ist.
Für den jeweiligen Erhebungszeitraum entsteht die Gebührenpflicht für volle Monate.
(2) Es erfolgt eine Neuberechnung der Gebühr, wenn sich das Volumen, die Leerungshäufigkeit, die Anzahl oder die Art des Abfallbehältnisses ändert.
(3) Sämtliche An-, Ab- oder Ummeldungen müssen spätestens am 15. des Vormonats beim Landkreis Rotenburg (Wümme) vorliegen, damit sie zum nächsten Monatsersten wirksam werden können.
(4) Für den Anschluss mit Abfallsäcken in Wochenendhausgebieten gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Wird ein Grundstück oder Objekt vorübergehend, aber mehr als 6 Monate, nicht genutzt (z.B. bei Auslandsaufenthalt), so wird dem nach § 4 Gebührenpflichtigen auf schriftlichen Antrag hin die Gebührenschuld für diesen Zeitraum erlassen, wobei die Absätze 1 bis 3 entsprechend gelten. Diese Regelung nach Satz 1 gilt nicht für Wochenendhausgebiete.
(6) Bei Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungsanlagen oder -einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Buchst. B und C) entsteht die Gebührenpflicht bei der Anlieferung.
Falls die Abfuhr bis zu einem Monat eingeschränkt oder eingestellt wird, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Dauert die Einschränkung oder Einstellung länger als einen Monat, so wird die Gebühr auf schriftlichen Antrag für jeweils volle Kalendermonate erlassen bzw. erstattet.
(1) Die Gebühren werden vom Landkreis durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehen der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Die Gebühren nach § 3 Abs. 1 Buchst. A, Ziff. 1.1 bis 3.4 werden als Jahresgebühr am 01.07. eines jeden Jahres fällig. Treten im Laufe eines Kalenderjahres Änderungen in den Bemessungsgrundlagen ein, wird ein neuer Bescheid erstellt. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht in der ersten Kalenderjahreshälfte, so ist die Gebühr am 01.07. des Jahres fällig. Bei Beendigung innerhalb dieses Zeitraumes einen Monat nach Heranziehung. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht in der ersten Kalenderjahreshälfte, so ist die Gebühr am 01.07. des Jahres fällig, bei Beendigung innerhalb dieses Zeitraumes einen Monat nach Heranziehung. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht in der zweiten Kalenderjahreshälfte, so ist die zu entrichtende Gebühr abweichend von Satz 3 einen Monat nach Heranziehung fällig.
(3) Die Gebührenschuld für Einzelleerungen (§ 3 Abs. 1 Buchst. A letzter Satz) sowie bei einer Sperrabfallabfuhr nach § 3 Abs. 1 Großbuchst. C Kleinbuchst. d) entsteht mit der Inanspruchnahme. Die Gebühren für diese Leistungen werden innerhalb eines Monats nach Heranziehung fällig. Bei Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungsanlagen oder bei den Entsorgungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Buchst. B und C) entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung. Die Gebühr wird gleichzeitig fällig.
(4) Überzahlungen werden mit anderen fälligen Zahlungen verrechnet oder aufgerechnet, darüber hinausgehende Beträge werden erstattet.
(1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über Art, Menge, Beschaffenheit und Herkunft des Abfalls und über die Anzahl der Mitarbeiter nach § 16 Abs. 8 der Abfallbewirtschaftungssatzung zu erteilen.
Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, ist der Wechsel vom bisherigen auf den neuen Rechtsinhaber von beiden dem Landkreis innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
Hat der bisherige Eigentümer die rechtzeitige Mitteilung schuldhaft versäumt, so haftet er für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Landkreis Rotenburg (Wümme) entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Dies gilt für sonstige Gebührenpflichtige entsprechend. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 bis 3 finden entsprechend Anwendung.
(2) Die Anschlusspflichtigen nach § 3 Abs. 1 der Abfallbewirtschaftungssatzung sind verpflichtet, die An-, Um- oder Abmeldung eines nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Abfallbewirtschaftungssatzung zugelassenen Abfallbehälters innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen
1. § 8 Abs. 1 als Gebührenpflichtiger die verlangten Auskünfte und Mitteilungen nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig erteilt
2. § 8 Abs. 2 versäumt, die An-, Um- und Abmeldung des Abfallbehälters anzuzeigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Abfallwirtschaftsbetrieb
Große Straße 49
27356 Rotenburg (Wümme)