§ 1 Grundsatz
§ 2 Umfang der Abfallbewirtschaftung
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 4 Abfallberatung
§ 5 Abfalltrennung
§ 6 Bioabfälle
§ 7 Altpapier
§ 8 Altglas
§ 9 Bauabfälle
§ 10 Sperrmüll
§ 11 Altholz
§ 12 Elektro- und Elektronikgeräte
§ 13 Sonstige Wertstoffe
§ 14 Problemabfälle
§ 15 Sonderabfallkleinmengen
§ 16 Restabfall
§ 17 Zugelassene Abfallbehälter
§ 18 Anlieferung bei den Abfallentsorgungsanlangen
§ 19 Modellversuche
§ 20 Anzeige-, Auskunft, und Duldungspflicht
§ 21 Gebühren
§ 22 Bekanntmachungen
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten
(1) Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bewirtschaftet der Landkreis Rotenburg (Wümme) die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Der Landkreis betreibt die Abfallbewirtschaftung als öffentliche Einrichtung. Er kann sich dabei ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(3) Die öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen:
(1) Die Abfallbewirtschaftung umfasst unter Berücksichtigung der Abfallhierarchie des § 6 KrWG die Abfallverwertung i. S. d. §§ 7 - 11 KrWG und die Abfallbeseitigung nach Maßgabe der §§ 15 und 16 KrWG sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen. Die Abfallberatung nach § 4 dieser Satzung ist Teil der Abfallbewirtschaftung.
(2) Der Landkreis erfasst alle angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen. Ferner erfasst der Landkreis die angefallenen und zu überlassenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Dazu gehören auch die verbotswidrig lagernden Abfälle gem. § 10 Abs. 1 NAbfG. Darüber hinaus erfasst der Landkreis auch Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie ihm überlassen werden.
(3) Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind
a) die in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle mit der Kennzeichnung "A" zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wobei bei gefährlichen Abfällen mit der Kennzeichnung "A" dieser Ausschluss erst ab einer Gesamtmenge gefährlicher Abfälle von mehr als 2.000 kg bei einem Abfallerzeuger greift.
b) Verpackungsabfälle im Sinne der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung), soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen, mit Ausnahme von Papier, Pappe und Kartonage.
c) Altfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeuge-Verordnung - AltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.06.2002 ( BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328, Nr. 29), soweit es sich nicht um die in § 20 Abs. 3 KrWG bezeichneten Kraftfahrzeuge und Anhänger handelt, bei denen der Halter oder Eigentümer nicht festgestellt werden kann.
(4) Nicht angenommen werden
a) Fahrzeug- und Industriebatterien i. S. des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) und
b) Elektro- und Elektronikaltgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte i. S. d. § 19 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), soweit die Altgeräte in Beschaffenheit und Mengen nicht mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(5) Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:
(6) Im Einzelfall kann der Landkreis darüber hinaus Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von der Entsorgung ausschließen, die er nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushalten anfallenden Abfällen entsorgen kann.
(7) Soweit Abfälle nach Abs. 3 oder 6 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind oder nach Abs. 4 nicht angenommen werden, ist der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.
(1) Jeder Eigentümer eines im Landkreis Rotenburg (Wümme) liegenden bebauten und genutzten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).
Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück).
(2) Die Anschlusspflichtigen und andere Abfallbesitzer, insbesondere Mieter und Pächter, sind verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle dem Landkreis nach Maßgabe der §§ 5 bis 17 zu überlassen (Benutzungszwang), soweit die Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KrWG nicht entfällt. Anschlusspflichtige und andere Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für nach § 2 Abs. 3 oder 6 ausgeschlossene Abfälle und für solche Abfälle, deren Entsorgung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassen ist und entsprechend den Anforderungen dieser Vorschriften entsorgt werden.
(4) Der Landkreis ist im Einzelfall berechtigt, den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung anzuordnen und deren Benutzung vorzuschreiben.
Der Landkreis berät die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie regelmäßig über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Er kann sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
(1) Der Landkreis führt mit dem Ziel einer Abfallverwertung und Schadstoffminimierung eine getrennte Bewirtschaftung folgender Abfälle durch:
(2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Abs. 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen. Bei einer unklaren ZUsammensetzung des Abfalls behält sich der Landkreis vor, vom Abfallerzeuger eine chemische und /oder physikalische Analyse der Abfalls zu fordern.
(1) Bioabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle. Dazu gehören z.B. Nahrungs- und Küchenabfälle sowie Grün-abfälle, außer Friedhofabfälle.
(2) Nahrungs- und Küchenabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativorganische Abfallanteile; z.B. Nahrungsmittel, Fleisch, Geflügel, Fisch, Eier und Erzeugnisse aus diesen Produkten, Obst, auch Schalen von Südfrüchten, Gemüse, Backwaren, Süßigkeiten, ausgehärtete Fette, Kaffeesatz mit Filter, einzelne Lagen Küchen- oder Zeitungspapier. Diese Abfälle aus privaten Haushaltungen können dem Landkreis in die dafür bereitgestellten Biotonnen an den gem. § 21 bekannt gegebenen Sammelstellen übergeben werden.
(3) Grünabfälle aus privaten Haushaltungen sollen vorrangig auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Sie können auch während der Öffnungszeiten auf den vom Landkreis eingerichteten Sammelplätzen abgegeben werden. Die auf den Sammelplätzen zulässige Anlieferungsmenge beträgt für Baum-, Strauch- und Heckenschnitt sowie Laub 4 m³, die für Grasschnitt, Blumen und Wildkräuter 1 m³ je Anlieferer und Öffnungstag. Die Gesamtmenge von 4 m³ darf nicht überschritten werden. Darüber hinausgehende Mengen können der Entsorgungsanlage des Landkreises in Helvesiek zugeführt werden.
(4) Grünabfälle von gewerblichen Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, gärtnerisch tätigen Dienstleistungsunternehmen, Abfälle aus der Landwirtschaft und aus öffentlichen Einrichtungen - ausgenommen gemeindlichen - sind von der Anlieferung dieser Abfälle auf den Sammelplätzen ausgeschlossen. Hierfür kann die Entsorgungsanlage in Helvesiek genutzt werden.
(1) Altpapier im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist Abfall aus Papier, wie Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier bestehende, bewegliche Sachen.
(2) Altpapier ist dem Landkreis an den bekannt gegebenen Abfuhrterminen in den dafür zugelassenen Abfallbehältern zu überlassen.
In den Bereichen, in denen die Abfuhr durch gemeinnützige Vereine, karitative Verbände und gleichartige Institutionen durchgeführt wird, ist das Altpapier bis spätestens 7:00 Uhr bereit zu stellen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 4 bis 8 dieser Satzung sinngemäß.
(1) Altglas im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall aus Hohlglas (z.B. Flaschen und Gläser), ausgeschlossen ist Flachglas (z.B. Fenster- oder Spiegelglas).
(2) Altglas ist an den bekannt gegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Glascontainer zu entsorgen.
(1) Bauabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 sind Bauschutt, Erdaushub unbelastet oder schwach belastet sowie Baustellenabfälle ohne schädliche Verunreinigungen, aber auch fest gebundene asbesthaltige Baustoffe.
(2) Bauschutt im Sinne von Abs. 1 ist mineralisches Material, das beim Neubau, Umbau oder Abriss anfällt und aus Steinbaustoffen, Mörtel und Betonbruch besteht.
(3) Erdaushub im Sinne von Abs. 1 ist nichtkontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial, das bei Bautätigkeiten anfällt.
(4) Erdaushub - schwach belastet - ist Erdmaterial, das die Zuordnungskriterien für Deponien gemäß Anhang 3, Ziffer 2, Tabelle 2, Spalte 6 (DK I) der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV) einhält.
(5) Baustellenabfälle im Sinne von Abs. 1 sind Abfälle, die bei Bautätigkeiten anfallen und aus nichtmineralischen Stoffen wie z. B. Kunststoffen, Isoliermassen, Installationsteilen, bituminösen Stoffen, ausgehärteten Farben und Klebern sowie Metallen bestehen.
(6) Zur Erleichterung einer schadlosen Verwertung oder ordnungsgemäßen Entsorgung sind Bauschutt, Erdaushub - unbelastet, Erdaushub - schwach belastet sowie Baustellenabfälle vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten und anzuliefern. Asbesthaltige Abfälle sind in jedem Fall von sonstigen Bauabfällen getrennt zu halten.
(7) Fest gebundene asbesthaltige Baustoffe sind ordnungsgemäß in dafür vorgesehenen Behältnissen wie Big Bags, Platten Big Bags, o.ä. zu verpacken. Sie dürfen nur angeliefert werden, wenn beim Entladen keine Asbestfasern freigesetzt werden.
(1) Sperrabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 ist Abfall, der selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen seiner Sperrigkeit, seines Gewichtes oder seiner Materialbeschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passt, diese beschädigt oder das Entleeren erschweren könnte.
Nicht zum Sperrabfall gehören insbesondere:
(2) Sperrabfall wird 2-mal im Kalenderjahr je Haushalt auf Antrag des Abfallbesitzers abgefahren. Der Antrag ist elektronisch oder schriftlich zu stellen. Der Landkreis oder der von ihm beauftragte Dritte legt den Abfuhrtermin fest und teilt diesen dem Abfallbesitzer rechtzeitig mit.
(3) Das zur Abfuhr bereit gestellte Volumen darf 4 m³ nicht überschreiten. Beantragt der Abfallbesitzer, dass eine Menge über 4 m³ abgefahren werden soll, wird für diese Menge eine Gebühr erhoben. Werden mehr als zwei Abholungen in einem Kalenderjahr beantragt oder eine Abholung von einem nicht angeschlossenen Grundstück wird für die gesamte Menge eine Gebühr erhoben. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(4) Sperrabfall ist so gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet bis 7:00 Uhr gut zugänglich beim zu entsorgenden Grundstück am Rand von öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen so bereit zu stellen, dass die Straße nicht verschmutzt, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und zügiges Verladen möglich ist. Die Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 75 kg und eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75 m haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 4, 6, 7 und 8 sinngemäß.
(5) Für zum Sperrabfall gehörende Abfälle, deren Umfang über den im Abs. 3 und 4 genannten hinausgeht, gelten § 2 Abs. 6 und § 17 entsprechend.
(1) Altholz im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 sind zu Abfällen gewordene gebrauchte Erzeugnisse, die aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder aus Verbundstoffen mit überwiegendem Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent) bestehen.
(2) Soweit das Altholz nicht als Sperrabfall überlassen wird, ist es zur schadlosen Verwertung oder ordnungsgemäßen Entsorgung getrennt auf den Entsorgunsanlagen anzuliefern.
(1) Elektroschrott im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 umfasst Elektro- und Elektronikaltgeräte i.S.d. § 3 Nr. 3 ElektroG, wie z.B. elektrische Küchengeräte, elektrische Handwerksgeräte, elektrische und elektronische Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Rundfunk- und Fernsehgeräte, elektrische Sport- und Spielgeräte, Leuchten, Lampen und Photovoltaikmodule.
(2) Elektroschrott ist dem Landkreis an den gem. § 21 bekannt gegebenen Sammelstellen zu überlassen, soweit sie nicht an die Vertreiber oder Hersteller zurückgegeben werden.
(3) Größere Elektroaltgeräte, mit Ausnahme von § 2 Abs. 5 Ziff. 6, bei denen eine der Abmessungen 50 cm übersteigt und die nicht gewerblichen Zwecken gedient haben sowie Fernseher und Monitore, werden in haushaltsüblichen Mengen auf Antrag des Abfallbesitzers abgefahren. Der Antrag ist elektronisch oder schriftlich zu stellen. Der Landkreis oder der von ihm beauftragte Dritte legt den Abfuhrtermin fest und teilt diesen dem Abfallbesitzer rechtzeitig mit. Die Geräte sind am festgelegten Abfuhrtermin spätestens bis 7:00 Uhr gut zugänglich beim zu entsorgenden Grundstück am Rand von öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen so bereit zu stellen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und ein zügiges Verladen möglich ist. Die Geräte müssen vollständig erhalten sein. Für die Abfuhr gilt § 15 Abs. 4, 6, 7 und 8 gilt sinngemäß.
Größere Elektroaltgeräte können nach Voranmeldung auf den Entsorgungsanlagen in Helvesiek und Seedorf abgegeben werden.
(4) Kleinere Elektroaltgeräte, bei denen eine der Abmessungen kleiner ist als 50 cm - außer Fernseher/Monitore - sind dem Landkreis an den gem. § 21 bekannt gegebenen Sammelstellen zu überlassen. Auf den Entsorgungsanlagen in Helvesiek und Seedorf können alle Elektroaltgeräte abgegeben werden.
(5) Geräte-Altbatterien, die nicht vom Elektro- und Elektronikgerät umschlossen sind und durch den Endnutzer bei der Abgabe der Altgeräte entnommen wurden, können dem Landkreis an den gem. § 21 bekannt gegebenen Sammelstellen überlassen werden.
(1) Sonsitge Wertstoffe i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 8 sind Metall- und Kunststoffabfälle, soweit sie nicht der Rücknahmeverpflichtung nach der Verpackungsverordnung unterliegen und in haushaltsüblichen Mengen anfallen (stoffgleiche Nichtverpackung).
(2) Soweit diese Abfälle nicht als Sperrmüll entsorgt werden, können sie dem Landkreis an den gem. § 22 bekannt gegebenen Sammelstellen überlassen werden.
(1) Problemabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 sind schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden. Dazu zählen z.B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Reiniger, Polituren, ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien sowie Abfälle, die diese Stoffe enthalten. Im Einzelnen ergeben sich die in Frage kommenden Abfallarten aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Problemabfälle in haushaltsüblichen Mengen (max. 20 kg je Anlieferung) sind dem Landkreis getrennt nach Abfallarten an den gem. § 21 bekannt gegebenen Sammelstellen durch Übergabe an den von ihm Beauftragten zu überlassen. Problemabfälle können dem Landkreis auch auf den Entsorgungsanlagen Helvesiek und Seedorf übergeben werden.
(3) Größere Mengen Problemabfälle (mehr als 20 kg pro Jahr) können dem Landkreis auf den Entsorgungsanlagen Helvesiek und Seedorf übergeben werden. Die Kosten der Entsorgung werden nach § 3 Abfallgebührensatzung erhoben.
(1) Kleinmengen von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung (Sonderabfallkleinmengen) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 sind bewegliche Sachen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 48 KrWG, soweit davon jährlich nicht mehr als insgesamt 2.000 kg anfallen. Die in Frage kommenden Abfallarten geben sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) sowei der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Sonderabfallkleinmengen können dem Landkreis an den gemäß § 21 bekannt gegebenen Annahmestellen - getrennt nach Abfallarten - durch Übergabe an die von ihm Beauftragten überlassen werden. Sonderabfallkleinmengen können dem Landkreis auch auf den Entsorgungsanlagen Helvesiek und Seedorf übergeben werden. Die Kosten der Entsorgung werden nach § 3 Abfallgebührensatzung erhoben.
(3) Art und Menge/Volumen der zu entsorgenden Abfälle sind beim Landkreis rechtzeitig vor der Anlieferung schriftlich anzumelden.
(1) Sonstiger Hausabfall und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind alle sonstigen angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit sie nicht unter die §§ 6 bis 12 fallen oder nach § 2 Abs. 3 von der Entsorgung ausgeschlossen sind oder nach § 2 Abs. 4 nicht angenommen werden.
(2) Restabfall ist in den nach § 16 zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Restabfall wird in der Regel 14-täglich abgeholt. Der 40-l Restabfallbehälter wird auf Antrag für Einpersonenhaushalte vierwöchentlich geleert. Als Nachweis gilt die schriftliche Erklärung des Anschlusspflichtigen nach § 3 Abs. 1, dass die Voraussetzungen eines Einpersonenhaushalts vorliegen. Auf Verlangen des Landkreises ist eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorzulegen. Die Abfuhrtermine werden gem. § 21 bekannt gegeben.
(3) Die in Restabfallbehältern mit einem Füllraum ab 770 Litern bereitgestellten Abfälle werden auf Antrag des Anschlusspflichtigen auch wöchentlich eingesammelt, soweit die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt werden. Der für die Abfuhr der Abfallbehälter mit einem Füllraum ab 770 Litern vorgesehene Abfuhrtag ist zwischen den Anschlusspflichtigen und den Beauftragten des Landkreises gesondert zu vereinbaren. Der Landkreis kann im Einzelfall oder für örtlich begrenzte Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die regelmäßige Abfuhr festlegen. Einzelleerungen von Abfallbehältern ab 770 Liter können auf Antrag des Abfallbesitzers erfolgen, bei Veranstaltungen können Sonderregelungen mit dem Landkreis vereinbart werden.
(4) Die Abfallbehälter sowie zugelassene Abfallsäcke sind von den Pflichtigen nach § 3 Abs. 2 an dem gem. § 21 bekannt gegebenen Abfuhrtag rechtzeitig unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der 32. BImSchV vor den zu entsorgenden Grundstücken so bereitzustellen, dass das Müllfahrzeug ab 6:30 Uhr auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Stellplätze heranfahren kann und das Entleeren sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.
Die Bereitstellung muss so erfolgen, dass Fahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer nicht behindert oder gefährdet werden. Der Landkreis kann im Einzelfall einen anderen Stellplatz bestimmen, wenn das Einsammeln am Anfallort entsprechend Satz 1, insbesondere nach den Vorgaben der relevanten Unfallverhütungsvorschriften nicht möglich ist. Können Straßenteile, Straßenzüge oder Wohnwege mit dem Müllfahrzeug nicht oder nur unter Gefährdung des eingesetzten Personals oder Materials oder dritter Personen befahren werden, sind die Abfallbehälter an einem vom Landkreis festgelegten Stellplatz bereitzustellen. Soweit anschlusspflichtige Grundstücke nur mit einem erheblichen Aufwand durch die Müllfahrzeuge erreichbar sind, gilt Satz 4 entsprechend. Weisungen der Beauftragten des Landkreises zur Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Verpflichtungen sind zu befolgen.
(5) Die Abfallbehälter sind verschlossen zu halten. Die festen Abfallbehälter dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen und eine spätere ordnungsgemäße Entleerung möglich ist, insbesondere ist ein Einstampfen oder Einschlämmen der Abfälle nicht erlaubt. Eine Entleerung des Abfallbehälters erfolgt nicht, soweit dieser nicht dem Restabfall zuzuordnende Fremdstoffe enthält. Abfallsäcke, die von dem mit der Abfallsammlung beauftragten Personal zum Zwecke der Entleerung an das Sammelfahrzeug getragen werden müssen, dürfen ein Gesamtgewicht von 25 kg nicht überschreiten. Ein zur Abfuhr bereitgestellter Abfallbehälter darf das auf dem Behälter angegebene Gewicht nicht überschreiten. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter und eventuelle Abfallreste unverzüglich von der Straße zu entfernen.
(6) Der zur Abfuhr bereitgestellte Restabfall bleibt bis zu dessen Verladung in das Sammelfahrzeug in Gewahrsam des Abfallbesitzers. Mit der Verladung gehen die der Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle in das Eigentum des Landkreises über.
(7) Können die Abfallbehälter aus einem von dem Anschluss- oder Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grunde nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Nicht entleerte oder abgefahrene Abfallbehälter oder Abfallsäcke sind spätestens am Abend von der Straße zu entfernen.
(8) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt hat der Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.
(9) Die Absätze 2 bis 8 gelten für die Abfuhr der getrennt erfassten Abfälle nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 entsprechend, soweit sich aus den §§ 7, 10 und 12 nichts anderes ergibt.
1) Zugelassene Abfallbehälter sind:
Der Landkreis behält sich vor, die Abfuhrhäufigkeit zu erfassen.
(2) Der Anschlusspflichtige nach § 3 Abs. 1 hat die unter Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen fahrbaren Restabfallbehälter in ausreichender Zahl und Größe selbst zu beschaffen. Bei Vario-Behältern muss der Einsatz von Fachpersonal eingesetzt, getauscht oder ausgebaut werden. Restabfallbehälter müssen die in Abs. 3 Satz 3 näher beschriebenen Transponder besitzen, so dass sie bei der für die Gebührenveranlagung zuständigen Stelle des Landkreises registriert werden können. Die Registrierung und ggf. Ausstattung mit Transpondern erfolgt auf Veranlassung des Anschlusspflichtigen auf den Entsorgungsanlagen in Helvesiek oder Seedorf bzw. beim angemeldeten Grundstück vor Ort.
(3) Bis 31.12.2019: Der Landkreis Rotenburg (Wümme) gibt für die unter Abs. 1 Nr. 1 genannten fahrbaren Restabfallbehälter Kontrollmarken aus, die vom Anschlusspflichtigen außen auf den Deckeln der Abfallbehälter an gut sichtbarer Stelle anzubringen sind. Abfallbehälter, die nicht mit der jeweils gültigen Kontrollmarke versehen sind, werden nicht geleert.
Ab 01.01.2020: Die Abfallbehälter müssen mit einem vom Landkreis zugelassenen und registrierten Transponder im Chipnest nach DIN EN 14803 (BDE/VKS-Standard) und DIN 30475 ausgestattet sein, der diese weiteren Spezifikationen aufweist: Speicherarchitektur Read-Only, Frequenz 134,2 kHz, Bitstruktur in Anlehnung an das ISO-Format, HDX-Datenübertragung, mit einheitlicher Feldlinienausrichtung ohne der Notwendigkeit einer Ausrichtung des Transponders im Chipnest.
(4) Abgemeldete Behälter dürfen ab Wirksamkeit der Abmeldung nicht mehr zur Entsorgung bereitgestellt werden. Bis 31.12.2019: Kontrollmarken sind vom Anschlusspflichtigen innerhalb einer Woche nach Wirksamkeit der Abmeldung des Abfallbehälters von diesem zu entfernen und an den Landkreis zurückzusenden. Ab 01.01.2020: Der Transponder wird nach Wirksamkeit der Abmeldung durch den Landkreis elektronisch gesperrt.
(5) Der Landkreis stellt dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen die zur Aufnahme des Altpapiers vorgeschriebenen fahrbaren Altpapierbehälter standardmäßig mit einem Volumen von 240 Litern (ggf. auch 1,1 m³) auf Anforderung des Anschlusspflichtigen nach § 3 Abs. 1 zur Verfügung. Die Altpapierbehälter haben beim Grundstück zu verbleiben. Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat sie schonend und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen. Beschädigungen oder Verlust sind dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden an diesen Behältern haftet der Anschluss- und Benutzungspflichtige, falls er nicht nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.
(6) In Wochenendhausgebieten werden vom Landkreis je Wochenendhaus jährlich 26 besonders gekennzeichnete Abfallsäcke in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
(7) Abfallsäcke des Landkreises Rotenburg (Wümme) sind bei den vom Landkreis beauftragten Verkaufsstellen käuflich zu erwerben. Für die Bereitstellung zur Entsorgung von Restabfall, insbesondere wenn dieser vorübergehend verstärkt anfällt, dürfen neben den festen, fahrbaren Restabfallbehältern gemäß Abs. 1 Nr. 1 nur Abfallsäcke gemäß Abs. 1 Nr. 4 verwendet werden.
(8) Auf Grundstücken, mit Ausnahme der Grundstücke in geschlossenen Wochenendhausgebieten, muss mindestens ein fahrbarer Restabfallbehälter gemäß Abs. 1 Nr. 1 zur Entsorgung des Restabfalls bereitstehen. Der Anschlusspflichtige wählt den für die zu erwartende Abfallmenge als ausreichend anzusehenden Abfallbehälter selbst aus. Das für Gewerbebetriebe oder sonstige Einrichtungen vorgesehene Behältervolumen ist so zu wählen, dass für den durch Mitarbeiter verursachten Restabfall ein Volumen von 6 Liter pro Mitarbeiter 14-täglich bereitsteht; 1,5 Liter bei Mitarbeitern, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit ober überwiegend außerhalb des Betriebsgrundstückes tätig sind. Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige, soweit sie nicht gleichzeitig Bewohner sind. Das Mindestbehältervolumen beträgt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten 40 Liter bei 14-täglicher Leerung.
(9) Das Restabfallvolumen je Wohnung, Gewerbebetrieb oder sonstiger Einrichtung beträgt mindestens 40 Liter bei vierzehntäglicher Leerung. Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude mit mehreren Wohnungen, Gewerbebetrieben oder sonstigen Einrichtungen kann ein gemeinsamer Abfallbehälter zur Restabfallentsorgung vorhalten werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Restabfallbehälter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3.
(10) Wird festgestellt, dass das zur Abfallentsorgung bereitgestellte Behältervolumen nicht ausreicht, ist der Landkreis berechtigt, ausreichend bemessenes Behältervolumen vorzuschreiben.
(1) Besitzer von Abfällen nach den § 2 Abs. 5 haben diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 selbst oder durch Beauftragte zu den vom Landkreis betriebenen oder ihm zur Verfügung stehenden Entsorgungsanlagen unter Beachtung der jeweiligen Anlagengenehmigung zu bringen. Der Transport hat in geschlossenen oder gegen Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen. Die §§ 53 und 54 KrWG sind zu beachten.
(2) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen wird durch Benutzungsordnungen geregelt.
Zur Erprobung neuer Einsammlungs-, Beförderungs-, Behandlungs- oder Entsorgungssysteme kann der Landkreis Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
(1) Der Anschlusspflichtige hat dem Landkreis für jedes anschlusspflichtige Grundstück Umstände, die sich auf die Anschluss- und Benutzungspflicht auswirken können, innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer zur Anzeige verpflichtet.
(2) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind dem Landkreis zur Auskunft über Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls und über die Anzahl der Mitarbeiter nach § 16 Abs. 6 verpflichtet und haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, die die Abfallbewirtschaftung betreffen.
(3) Den Bediensteten des Landkreises Rotenburg (Wümme) ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücken zu gewähren.
(4) Restabfallbehälter, die am 01.07.2019 angemeldet waren, werden in der zweiten Jahreshälfte 2019 in einer einmaligen, zentral organisierten Aktion an dem Ort, an dem sie entleert und abgefahren werden, durch einen vom Landkreis Rotenburg (Wümme) beauftragten Dritten mit einem Transponder versehen und registriert. Die Anschlusspflichtigen werden über den konkreten Zeitpunkt schriftlich informiert.
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbewirtschaftung erhebt der Landkreis zur Deckung des Aufwands Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Satzung (Abfallgebührensatzung).
Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen in regelmäßig erscheinenden Druckschriften. Sie können außerdem entsprechend der Hauptsatzung des Landkreises im Internet unter der Adresse „www.lk-row.de“ sowie in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Städten, Gemeinden bzw. Samtgemeinden veröffentlicht werden.
Örtlich begrenzte Hinweise werden in Abstimmung mit dem Landkreis von den kreisangehörigen Städten, Gemeinden bzw. Samtgemeinden veröffentlicht.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 1 und 2 sein Grundstück nicht oder nicht ausreichend an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt und/oder die anfallenden der Benutzungspflicht unterliegenden Abfälle nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,
2. § 5 Abs. 1 die genannten Abfälle nicht getrennt bereithält bzw. nicht nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 überlässt oder Abfälle vermischt,
3. § 10 Abs. 4 Sperrabfall nicht geordnet odervermischt mit Restabfällen bereitstellt,
4. §§ 14 und 15 Abs. 2 Problemabfälle und Sonderabfallkleinmengen nicht getrennt oder vermischt mit anderen Abfällen überlässt,
5. § 15 Abs. 2 Restabfall nicht in zugelassenen Abfallbehältern nach § 16 bereitstellt,
6. § 15 Abs. 4 Abfälle nicht rechtzeitig oder so bereitstellt, dass Fahrzeuge oder Personen behindert oder gefährdet werden oder Abfallbehälter und eventuelle Abfallreste nach der Abfuhr nicht unverzüglich von der Straße entfernt,
7. § 15 Abs. 5 Abfallbehälter nicht verschlossen hält, Abfälle einstampft bzw. einschlämmt,
8. § 16 Abs. 2 und 8 keinen festen Abfallbehälter beschafft und/oder kein ausreichendes Behältervolumen vorhält,
9. § 16 Abs. 4 einen abgemeldeten Abfallbehälter bereitstellt bzw. die Kontrollmarke von diesem nicht entfernt und zurück sendet,
10. § 19 Abs. 1 und 2 der Anzeige- und Auskunftspflicht nicht nachkommt,
11. § 19 Abs. 3 das Betretungsrecht nicht gewährt,
12. einer Benutzungsordnung für Abfallentsorgungsanlagen des Landkreis Rotenburg (Wümme) handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur höchst zulässigen Summe gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (5.000 €) geahndet werden.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Rotenburg (Wümme) über die Abfallentsorgung in der Fassung vom 17.12.2020 außer Kraft.
Die Anlagen zur Abfallentsorgungssatzung können als pdf-Datei heruntergeladen werden
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Abfallwirtschaftsbetrieb
Große Straße 49
27356 Rotenburg (Wümme)